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Jagdaufseher
Prüfungsstoff kommt im Jungjägerkurs u. a. bei Jagdrecht vor
Der haupt- oder nebenberuflich angestellte Jäger, der für den Jagdpächter die Aufsicht über das Jagdgebiet führt. Er überwacht Revier, Wildbestand und Jagdschutz; je nach Bundesland ist ab einer bestimmten Reviergröße die Anstellung eines Jagdaufsehers vorgeschrieben.
In der Praxis
Der bestätigte Jagdaufseher wird vom Jagdausübungsberechtigten eingesetzt und von der Behörde bestätigt. Damit ist er Jagdschutzberechtigter — er darf also nicht nur nach dem Rechten sehen, sondern hat den Jagdschutz wahrzunehmen. Ist er zusätzlich Berufsjäger oder forstlich ausgebildet, hat er in seinem Dienstbezirk in Jagdschutzangelegenheiten die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten und ist Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft — er wird dadurch nicht selbst zum Polizeibeamten, und die Gleichstellung reicht nur so weit wie der Jagdschutz. Welche Einzelbefugnisse dazugehören, regelt das Landesrecht.
In Österreich sieht das anders aus, und der Unterschied lohnt die Aufmerksamkeit: Dort wird das Jagdschutzorgan je nach Land bestellt, bestätigt oder bewilligt und beeidet oder angelobt; ein einheitliches Verfahren gibt es nicht. Es ist Organ öffentlicher Aufsicht — Bestellung, Bewaffnung sowie Anhalte-, Kontroll- und Beschlagnahmerechte richten sich vollständig nach dem jeweiligen Landesgesetz.
Ob und ab welcher Reviergröße ein Jagdaufseher anzustellen ist, bestimmt in beiden Ländern das Landesrecht; eine überall geltende Schwelle gibt es nicht. Wer ein größeres Revier übernimmt, klärt das vor dem Pachtvertrag und nicht danach.
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