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Falle
Prüfungsstoff kommt im Jungjägerkurs u. a. bei Jagdrecht, Raubwild vor
Die Fangvorrichtung für Raubwild und Raubzeug. Man unterscheidet Lebendfallen wie Kasten- und Wippbrettfallen von Totschlagfallen; Bau, Einsatz und Kontrolle sind je nach Bundesland unterschiedlich streng geregelt.
In der Praxis
Die Fallenjagd steht und fällt mit der Kontrolle. Der bundesrechtliche Ausgangspunkt in Deutschland lautet: Fanggeräte müssen entweder lebend und unversehrt fangen oder sofort töten; Selbstschussgeräte sind verboten. Daraus folgt kein allgemeines Verbot tötender Fallen — alles Weitere ist Landesrecht, und dort gehen die Regeln weit auseinander.
Landesweise geregelt sind vor allem vier Dinge: welche Bauarten zugelassen sind, ob ein Sachkundenachweis oder Fangjagdlehrgang verlangt wird, in welchem Abstand kontrolliert werden muss, und ob elektronische Fangmelder vorgeschrieben sind. Eine bundesweit einheitliche Mindestregel dazu gibt es nicht, und die Vorschriften ändern sich; wer fängt, sieht vorher in das für ihn geltende Recht. In Österreich ist es ebenso Landesrecht — mehrere Länder lassen nur bestimmte Kasten-Lebendfallen zu oder verbieten Totschlagfallen.
Praktisch entscheidend ist der Fehlfang. Bauart, Köder, Standort und Auslösung sollen selektiv wirken, doch sicher ist das nie. Ein lebender Fehlfang wird ohne vermeidbare Verzögerung bestimmt und versorgt: Ist das Tier freilassungsfähig und darf oder muss es freigelassen werden, geschieht das grundsätzlich unverzüglich am Fangort. Bei Verletzungen, unklarem Schutzstatus oder besonderen Meldepflichten sind die nach Landes-, Natur- und Tierschutzrecht vorgesehenen fachkundigen Personen oder Stellen einzuschalten.
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