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Wildschaden
Prüfungsstoff kommt im Jungjägerkurs u. a. bei Jagdrecht, Schwarzwild vor
Wildschaden ist der wirtschaftliche Schaden, den Wild insbesondere an land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken verursacht. Im gemeinschaftlichen Jagdbezirk haftet in Deutschland grundsätzlich die Jagdgenossenschaft; bei vertraglicher Übernahme der Pächter, wobei die Genossenschaft ausfallhaftet. In Österreich sind Haftung und Verfahren Landesrecht.
In der Praxis
Beim Wildschaden lohnt der genaue Blick, denn die verbreitete Auskunft „das zahlt der Pächter“ ist zu kurz. In Deutschland besteht bundesrechtlich Ersatzpflicht für Schäden durch Schalenwild, Wildkaninchen und Fasanen; die Länder können weitere Arten einbeziehen. Im gemeinschaftlichen Jagdbezirk haftet grundsätzlich die Jagdgenossenschaft. Hat der Pächter den Ersatz im Pachtvertrag übernommen, haftet er — die Genossenschaft bleibt aber Ausfallhaftende.
Für den Geschädigten zählt vor allem die Frist: Der Schaden ist binnen einer Woche bei der für das Grundstück zuständigen Stelle anzumelden, häufig der Gemeinde — gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Berechtigte Kenntnis erlangt hat oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erlangen müssen. Bei Forstschäden genügen die Stichtage 1. Mai und 1. Oktober. Wer die Frist versäumt, verliert den Anspruch — ein häufiger Grund, aus dem Wildschadensverfahren scheitern.
Für Sonderkulturen wie Weinberge, Gärten, Obstanlagen, Baumschulen und hochwertige Freilandkulturen gilt eine Einschränkung: Ohne übliche Schutzvorrichtungen wird grundsätzlich kein Ersatz geleistet. In Österreich sind Arten, Haftung, Fristen und Verfahren Landesrecht und weichen deutlich voneinander ab.
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