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Jagdgenossenschaft
Prüfungsstoff kommt im Jungjägerkurs u. a. bei Jagdrecht vor
Der Zusammenschluss der Grundeigentümer, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören. Sie entsteht kraft Gesetzes, hat den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und untersteht behördlicher Aufsicht; in der Regel verpachtet sie die Jagd, der Erlös steht den Jagdgenossen zu.
In der Praxis
Die Jagdgenossenschaft entsteht kraft Gesetzes: Wer im gemeinschaftlichen Jagdbezirk bejagbare Fläche besitzt, ist Jagdgenosse, ohne beizutreten. Sie ist nach den Landesjagdgesetzen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und steht unter behördlicher Aufsicht. In der Regel verpachtet sie die Jagd.
Den Reinertrag verwaltet sie. Beschließt sie keine andere Verwendung, steht er den Jagdgenossen nach dem Verhältnis ihrer Flächen zu; wer einer abweichenden Verwendung nicht zustimmt, kann seinen Anteil binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Beschlusses verlangen, schriftlich oder zu Protokoll des Jagdvorstands. Das ist der Grund, warum über den Pachtertrag in der Genossenschaftsversammlung oft länger gesprochen wird als über die Bejagung.
Seit Dezember 2013 können in Deutschland natürliche Personen für eigene Flächen die Befriedung aus ethischen Gründen beantragen, wenn sie ihre Ablehnung der Jagd glaubhaft machen; öffentliche und private Belange werden dabei geprüft, einen Automatismus gibt es nicht. Die Regelung geht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zurück. Eine österreichweite Entsprechung dazu ist nicht belegbar.
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