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Abschuss
Prüfungsstoff kommt im Jungjägerkurs u. a. bei Waffen und Schießwesen, Jagdrecht vor
Das Erlegen von Wild mit der Schusswaffe. Der Begriff bezeichnet zugleich die im Abschussplan festgelegte Zahl der zu erlegenden Stücke, die vielerorts behördlich bestätigt wird und die nachhaltige Nutzung und Regulierung des Wildbestands sichert.
In der Praxis
Der Abschussplan ist in Deutschland bundesrechtlich vorgeschrieben, aber nicht für alles Wild. § 21 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes erfasst Schalenwild mit Ausnahme des Schwarzwildes sowie Auer-, Birk- und Rackelwild; für Seehunde besteht eine Sonderregel.
Zum Schalenwild gehören nach § 2 Absatz 3 BJagdG Wisent, Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild — Schwarzwild ist jedoch von der bundesrechtlichen Abschussplanpflicht ausgenommen. Die Länder dürfen abweichen, und sie tun es: Sachsen-Anhalt kann auf einen Rehwildplan verzichten; Bayern erlaubt seit dem 1. April 2026 unter bestimmten Voraussetzungen eine angezeigte, von der Jagdgenossenschaft oder im Eigenjagdrevier vom Jagdberechtigten beschlossene Rehwildbejagung ohne behördlichen Plan. Weder „überall Pflicht“ noch „abgeschafft“ trifft damit die Lage.
Österreich regelt es ebenfalls landesweise. Oberösterreich verlangt den Plan grundsätzlich für Schalenwild außer Schwarzwild, Salzburg für Rot-, Gams-, Stein- und Rehwild sowie bestimmte Vogelarten, Tirol zusätzlich für Murmeltiere.
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