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Jagdausübung

Prüfungsstoff kommt im Jungjägerkurs u. a. bei Jagdrecht vor

Im deutschen Jagdrecht umfasst die Jagdausübung das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild. Die Hege gehört zum weiter gefassten Jagdrecht, nicht zur Jagdausübung. In Österreich richten sich Begriff und Abgrenzung nach dem jeweiligen Landesrecht.

In der Praxis

Hier lohnt die genaue Unterscheidung, denn sie wird regelmäßig abgefragt. Die Jagdausübung im gesetzlichen Sinn umfasst nur vier Handlungen: das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild. Das Jagdrecht ist weiter — es umfasst die Hege, die Jagdausübung und die Aneignung, und mit ihm ist die Pflicht zur Hege verbunden.

Die Hege gehört also zum Jagdrecht, nicht zur Jagdausübung. Das dritte Wort im Bunde ist das Jagdausübungsrecht: die Befugnis, dieses Jagdrecht praktisch wahrzunehmen — beim Eigenjagdbesitzer, bei der Jagdgenossenschaft oder beim Pächter. Wird verpachtet, geht die Ausübung in ihrer Gesamtheit über; damit treffen den Pächter auch die Hegepflichten.

Für das deutsche Recht genügt damit der Merksatz: Jagdrecht ist das Ganze, Jagdausübung sind die vier Handlungen, Jagdausübungsrecht ist die Befugnis dazu. In Österreich richten sich Begriff und Zuordnung nach dem jeweiligen Landesgesetz; mehrere Länder unterscheiden ausdrücklich zwischen Jagdberechtigten und Jagdausübungsberechtigten, eine landesübergreifende Definition gibt es dort nicht.

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